(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Ein Anfechtungsgrund liegt insbesondere vor, wenn Wahlberechtigte nicht mittels des einheitlichen Stimmzettels gemäß § 19 a, sondern mittels anderer Stimmzettel wählen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tage der Kundmachung, der Betriebsinhaber vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl
1. ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Dienstnehmerschaft (§ 128 StLAO 1972) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;
2. ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die im § 2 festgesetzte Zahl hinaus;
3. mangels Vorliegens eines Betriebes (§ 122 StLAO 1972) oder einer gemäß § 123 StLAO 1972 gleichgestellten Arbeitsstätte
nicht durchzuführen gewesen wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/1998
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