(1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Die Wahl hat mittels einheitlichen Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 4 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 34) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990
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