(1) In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis 9 Dienstnehmern eine Person;
10 bis 19 Dienstnehmern 2 Mitglieder;
20 bis 50 Dienstnehmern 3 Mitglieder;
51 bis 100 Dienstnehmern 4 Mitglieder;
in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 100 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere 100 Dienstnehmer, in Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern für je weitere 400 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied. Bruchteile von 100 bzw. 400 werden für voll gerechnet.
(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.
(3) Gleichzeitig sind ErsatzmitgIieder (§ 28) zu wählen.
(4) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer. Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise