(1) Der Wahlvorstand hat einen einheitlichen Stimmzettel zu erstellen, auf dem alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens beim Wahlvorstand anzuführen sind.
(2) Der Stimmzettel hat für jede wahlwerbende Gruppe eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung und im übrigen die aus dem Muster A ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(3) Das Ausmaß der Stimmzettel hat ungefähr 15 cm in der Höhe und ungefähr 21 cm in der Breite zu betragen. Es sind für alle wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990
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