(1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen, das den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2) Der Wahlvorschlag muß
1. von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben sein, wobei auf die erforderliche Zahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;
2. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
3. einen der Unterzeichneten als Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag ist mit einer gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen. Diese Bezeichnung kann insbesondere der Name einer bestimmten Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder eines Wahlwerbers oder die Namen mehrerer Wahlwerber sein. Der Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung beigefügt werden.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990, LGBl. Nr. 76/1998
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