(1) In jedem dem Abschnitt 8 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25 (StLAO 1981), unterliegenden Betrieb (§§ 122 und 123 StLAO 1981), in dem dauernd mindestens 5 in der Betriebs(Gruppen , Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Dienstnehmer (§ 137 StLAO 1981) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(2) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 137 Abs. 2 StLAO 1981 die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.
(3) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 2) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990
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