(1) Diese Verordnung dient der Erhaltung der Eigenart und des Gepräges des landschaftlichen Charakters sowie der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente in dem im § 1 festgelegten Gebiet.
(2) Geschützt werden insbesondere:
– große zusammenhängende, unverbaute Flächen, insbesondere naturnahe, artenreiche Laubwaldflächen;
– kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit standortgemäßen Flurgehölzen;
– Biotopverbundstrecken für Tiere entlang der Mur;
– naturnahe, strukturreiche Kleingewässer, besonders Altwässer;
– Altarme und Altarmreste;
– Lebensräume und Rückzuggebiete für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten;
– Reste von naturnahen Stillgewässern.
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