LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHHF - Ermächtigung der Gemeinde Nestelbach im Ilztal zu bestimmten passrechtlichen Handlungen

BHHF - Ermächtigung der Gemeinde Nestelbach im Ilztal zu bestimmten passrechtlichen Handlungen

In Kraft seit 03. Mai 2002
Up-to-date

§ 1

§ 1

Anträge von Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz) haben, auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses können beim Bürgermeister eingebracht werden.

§ 2

§ 2

Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.

§ 3

§ 3

Der Bürgermeister ist ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Übereinstimmung des Antrages mit den vorgelegten Urkunden zu bestätigen.

§ 4

§ 4

Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.

§ 5

§ 5

Die §§ 1 bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.

§ 6

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, das ist der 3. Mai 2002, in Kraft.