Vorwort
§ 1
§ 1
Anträge von Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz) haben, auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses können beim Bürgermeister eingebracht werden.
§ 2
§ 2
Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.
§ 3
§ 3
Der Bürgermeister ist ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Übereinstimmung des Antrages mit den vorgelegten Urkunden zu bestätigen.
§ 4
§ 4
Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.
§ 5
§ 5
Die §§ 1 bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.
§ 6
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, das ist der 3. Mai 2002, in Kraft.