(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Pflanzenbestand des Moores zu gefährden oder zu schädigen. Solche Handlungen sind insbesondere: das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
a) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
b) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die einmalige Mahd in den Monaten September bis Februar sowie das Entfernen von Büschen sowie Fichten auf den Grundstücken 244/9, 244/10 und 239/2 und Teilflächen der Grundstücke 245/16 und 245/18
c) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
e) das Fahren mit Fahrzeugen, ausgenommen zur Durchführung der einmaligen Mahd und des Abtransportes des Mähgutes, spätestens bis zur nächsten Vegetationsperiode;
f) das Betreten der Flächen, ausgenommen durch die Grundeigentümer.
(2) Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.
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