Folgende Ausnahmen von in § 3 lit. a) und d) genannten Verboten können von der Grazer Naturschutzbehörde mit Bescheid zugelassen werden bei Schutzzweckkonformität mit dieser Verordnung:
a) Nutzungsänderungen und/oder Veränderungen der Erdoberfläche, insbesondere der Geländeformation, sind bewilligungspflichtig. Es darf keine Gefährdung der geschützten Tierarten eintreten.
b) Baumaßnahmen im Bereich der Grundstücke der Unterschutzstellung Nrn. 12, 13, EZ 6, Nr. 525, EZ 50000, bzw. Nr. 500/1, EZ 131, KG Graz Stadt-Fölling bzw. Wenisbuch, sind bewilligungspflichtig.
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