In diesem Naturschutzgebiet ist verboten:
a) Jegliche Nutzungsänderung und/oder Veränderung der Erdoberfläche über der geschützten Stollenanlage, insbesondere der Geländeformation.
b) Eine Nutzung der geschützten Stollenanlage, also der Gänge, Kammern, Kavernen für Lagerzwecke ist unzulässig.
c) Nutzungen, die nicht ausschließlich dem Erhalt des Lebensraumes der geschützten Tiere als Überwinterungsquartier dienen, sind untersagt.
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