Vorwort
§ 1
§ 1
Die Höhe des Heimbeitrages in einem Landesberufsschulen angegliederten Schülerheim wird für jeden Berufsschüler für den Lehrgang mit S 3650,-- festgesetzt.
§ 2
§ 2
Bei Besuch eines vierwöchigen Lehrganges ist der Heimbeitrag in halber Höhe zu entrichten.
§ 3
§ 3
Wenn ein Berufsschüler innerhalb dreier Wochen nach Lehrgangsbeginn aus entschuldbaren Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) den Lehrgang unterbricht, ist der Verpflegskostenanteil für den restlichen Lehrgangsteil gutzuschreiben.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.