In diesem Gebiet ist verboten:
a) Bauwerke und Anlagen aller Art auszuführen, ausgenommen solche im Rahmen der Wirtschaftsführung des Grundeigentümers;
b) Freileitungen zu errichten;
c) Bodenbestandteile abzubauen sowie Sprengungen und Grabungen vorzunehmen, ausgenommen der Torfabbau am südwestlichen Rand der Zermwiese im Höchstausmaß von 30 m 3 pro Jahr für den Eigenbedarf des Grundeigentümers;
d) Bodenbestandteile, Schutt und Abfälle aller Art abzulagern;
e) die Bodenbeschaffenheit oder den Wasserhaushalt zu verändern oder zu schädigen;
f) Motorfahrzeuge aller Art zu verwenden, ausgenommen Fahrzeuge öffentlicher Dienste, des Grundeigentümers, des Jagdberechtigten und seiner Gäste, der Servitutsberechtigten sowie Wirtschaftsfuhren auf die Hinteralm;
g) übermäßigen Lärm zu entwickeln, insbesondere durch Verwenden von Lautsprechern, Transistorgeräten u. dgl.;
h) markierte Wege und Steige zu verlassen; ausgenommen sind Begehungen für wissenschaftliche Forschungen mit Zustimmung des Grundeigentümers;
i) Tafeln und Aufschriften aufzustellen oder anzubringen, soweit sie nicht den Naturschutz, den Wasserschutz, die Jagd oder die Forstwirtschaft betreffen;
j) zu zelten oder Feuerstellen anzulegen;
k) Pflanzen zu entnehmen, die Pflanzenwelt zu verändern oder zu beschädigen und freilebenden Tieren nachzustellen oder sie mutwillig zu beunruhigen.
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