(1) Der im Anhang beschriebene und in der dem Naturschutzbuch beigefügten Karte bezeichnete nordwestliche Teil der Gemeinde Ramsau am Dachstein wird zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen) erklärt.
(2) Der Anhang bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung 1956, LGBl. Nr. 35, nicht berührt.
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