(1) Das Gebiet um den Sölkerpaß wird in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung 1956, LGBI. Nr. 35, für dieses Naturschutzgebiet (Abs. 1) nicht berührt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise