(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die eine Beunruhigung oder Gefährdung der geschützten Fledermäuse verursachen könnten.
(2) Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
a) das Betreten des Schutzbereiches mit Ausnahme der Grundeigentümerin sowie hiezu besonders befugter Personen,
b) das Verbauen des gegenständlichen Bereiches oder Veränderungen der Vegetation,
c) das Verfolgen, Beunruhigen, Halten, Töten, Erwerben und Verwahren der geschützten Tiere.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise