LandesrechtSteiermarkVerordnungenNaturschutzgebiet Nr. XI - Klafferkessel, Rohrmoos-Untertal

Naturschutzgebiet Nr. XI - Klafferkessel, Rohrmoos-Untertal

In Kraft seit 30. Dezember 1980
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Gebiet des Klafferkessels in den Schladminger Tauern, Gemeinde Rohrmoos Untertal, Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, wird zwecks Erhaltung seiner weitgehenden Ursprünglichkeit, der Eigenart seiner alpinen Landschaft und wegen seiner Eignung zu naturnaher Erholung zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer XI.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2

§ 2

Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG. 1976) verboten:

a) die Errichtung von Anlagen aller Art sowie die Veränderung der äußeren Gestalt bestehender Anlagen;

b) der Abbau von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Grabungen und Sprengungen sowie die Ablagerung von Schutt und Bodenbestandteilen; ebenso die Verunreinigung der Landschaft und die Vornahme von schädigenden Eingriffen in die Bodenbeschaffenheit;

c) die Schädigung und Veränderung von Quellen, Wasserläufen und Wasserflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Wasserführung und Wassergüte;

d) Kulturumwandlungen oder schädigende Eingriffe in die Pflanzenwelt; das mutwillige Beunruhigen von freilebenden Tieren;

e) jede Änderung der land , forst , jagd und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, die zu einer wesentlichen Veränderung der Pflanzen und Tierwelt führt;

f) das Befahren mit Motorfahrzeugen aller Art sowie das Überfliegen mit Motorflugzeugen unter einer Seehöhe von 3500 m, ausgenommen Fahrten und Flüge der öffentlichen Dienste, Fahrten und Flüge zur Ver und Entsorgung bestehender Schutzhütten sowie Fahrten und Flüge, die der land , forst , jagd und fischereiwirtschaftlichen Nutzung dienen;

g) jede übermäßige Lärmentwicklung;

h) Camping außerhalb der hiefür genehmigten Plätze mit Ausnahme von Notbiwaks im Rahmen alpiner Touren;

i) das Anbringen von Tafeln, Ankündigungen, Anschriften und Werbeeinrichtungen, soweit sie nicht dem Naturschutz, der land , forst , jagd und fischereiwirtschaftlichen Nutzung oder der Sicherheit im Bergland dienen.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den in § 2 genannten Eingriffen und Störungen können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF