(1) Das Gebiet des Bodensee Sattenbachtales in den Schladminger Tauern in den Gemeinden Gössenberg und Pruggern, Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, wird zwecks Erhaltung seiner weitgehenden Ursprünglichkeit, der Eigenart seiner alpinen Landschaft und wegen seiner Eignung zu naturnaher Erholung zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer XII.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
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