Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) das Einbringen standortsfremder Pflanzenarten;
g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen im engeren (in der Anlage mit A gekennzeichneten) Schutzgebiet; ausgenommen die notwendige Aufarbeitung von Schadhölzern;
h) die Vornahme von Rodungen oder über 0,2 ha hinausgehenden Kahlhieben im weiteren (in der Anlage mit B gekennzeichneten) Schutzgebiet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise