(1) Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NschG. 1976) verboten:
a) die Änderung der Bodenverhältnisse, der Vegetation, des Wasserhaushaltes und des Kleinklimas, sowie die Entnahme von Tieren und von Pflanzen und Pflanzenteilen;
b) die forstliche Nutzung;
c) die Verwendung und das Einbringen von Chemikalien;
d) die Ablagerung von Abfällen aller Art;
e) das Betreten und Befahren des Grundstückes zur Zeit der Vogelbrut, das ist die Zeit vom 15. März bis 30. Juni jeden Jahres;
f) das Lagern, Zelten oder Abstellen von Wohnwagen;
g) die Errichtung von Anlagen und Bauten aller Art (auch von Behelfsunterständen);
(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen allenfalls notwendig werdende Erhaltungs und Schlägerungsarbeiten nur im vorherigen Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und nur in der Zeit vom 1. November bis 15. Februar jeden Jahres durchgeführt werden.
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