(1) Der infolge der Baumaßnahme „Raabregulierung Feldbach Raabau, Anschlußstrecke unterhalb der Ertler Mühle“ durch die Errichtung eines Durchstiches am Raabfluß entstandene linke Altarm im Bereich der Grundstücke Nr. 1154, KG. Raabau und Nr. 620/1, KG. Leitersdorf i. R., wird zur Erhaltung als Standort, Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten und als Ökosystem „wasserführender Altarm der Raab“, in dem in der Anlage festgehaltenen Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt, wobei sich die südliche Begrenzung bis zur Linie des Niederwasserspiegels an der linken Böschung des regulierten Teiles des Raabflusses erstreckt.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
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