(1) Das Gebiet der Murinsel Triebendorf, Grundstück Nr. 442/1, KG. Triebendorf, Gemeinde Triebendorf, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten einer charakteristischen periodisch überfluteten Auwaldgemeinschaft mit Schotterbänken in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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