Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung, soweit sie nicht als Rodung oder Kahlhieb über 1/2 ha vorgenommen wird, im Rhododendrenfeld auf Gst. Nr. 43/1, KG. Kirchdorf, jedoch nur nach Auszeige durch Organe der Bezirksforstinspektion im Einvernehmen mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten.
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