Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen alter Art;
b) Die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;
f) jede Veränderung der Vegetation, insbesondere durch Kahlhieb oder Einbringen nicht standortgemäßer Baum und Straucharten;
g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß;
h) das Fahren mit Motorfahrzeugen;
i) das Betreten der zwischen Seeufer und Gemeindestraße gelegenen Grundstücke, ausgenommen durch den jeweiligen Grundeigentümer und von ihm beauftragte Personen sowie Behördenorgane.
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