(1) Das Flachmoorgelände mit dem Grauerlen Moorbirkenbruchwald am Westende des Packer Stausees, beiderseits der Gemeindestraße Gst. Nr. 960, KG. Pack, wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und Standort schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenvorkommen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen dieser Verordnung.
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