(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art.
(2) Darüber hinaus sind in der Zone A des Naturschutzgebietes (Hochmoor einschließlich Wasserfläche) nachstehende Handlungen verboten:
a) Die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstliche Nutzung der hiebreifen Bäume in den Randbereichen des Moores und erforderliche Pflegemaßnahmen;
b) das Fahren mit Motorfahrzeugen;
c) das Betreten, ausgenommen durch die Grundeigentümer und deren Beauftragte sowie durch Behördenorgane.
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