(1) Das „Ramsauer Torf“ genannte Hochmoor einschließlich der Wasserfläche (Zone A) und der vorgelagerten Aufschüttungsfläche (Zone B) in der KG. Leithen, Gemeinde Ramsau am Dachstein, politischer Bezirk Liezen, wird zwecks Erhaltung seines Erscheinungsbildes und seiner Vegetation in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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