Im Naturschutzgebiet sind zur Vermeidung einer Beunruhigung oder Gefährdung der Zug und Wasservögel nachstehende Handlungen verboten:
a) die Ausübung der Jagd;
b) jede übermäßige Lärmentwicklung, soweit diese nicht durch den Betrieb oder die Instandhaltung der Kraftwerksanlagen einschließlich des Stausees bedingt ist;
c) das Betreten der Uferböschungen, ausgenommen zur Instandhaltung und zur Kontrolle des Stausees und der Kraftwerksanlagen, zur Durchführung von Übungen des Bundesheeres im Bereich von der Bachsdorfer Brücke bis 150 m südlich von dieser sowie zur Aufstellung von Posten in dem den Sicherheitsbestimmungen des Bundesheeres für Wasserübungen erforderlichen Ausmaß und zur Ausübung der Fischerei;
d) das Beschneiden des Röhrichts und Veränderungen der Vegetation an den Uferböschungen, ausgenommen Maßnahmen nach §§ 42, 43, 47, 50 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 i. d. g. F.;
e) das Befahren der Mur mit Wasserfahrzeugen aller Art; ausgenommen sind Fahrten der Landesfeuerwehrschule, des Bundesheeres, der STEWEAG und der Fischereiberechtigten;
f) das Befahren des Fahrweges am östlichen Ufer der Mur mit Motorfahrzeugen aller Art; ausgenommen sind Fahrten öffentlicher Dienste, des Bundesheeres, der STEWEAG und zum Zweck der land und forstwirtschaftlichen Nutzung.
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