(1) Das Gebiet zwischen der Murbrücke in Bachsdorf und dem Murkraftwerk in Gralla wird zwecks Sicherung dieses Bereiches als Überwinterungs , Brut und Rastplatz für Zug und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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