LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLN - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

BHLN - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

In Kraft seit 01. September 2009
Up-to-date

§ 1

§ 1

Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass

1. bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von € 30,–,

2. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von € 45,–,

3. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von € 60,–,

4. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 30 bis 40 km/h eine Geldstrafe von € 100,–

durch Anonymverfügung vorgeschrieben wird.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.