LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008§ 5

§ 5Kirchenfeste

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, an den hierfür vorgesehenen Verkaufsstellen anlässlich von Kirchenfesten (wie z. B. Kirchenweihen, Pfarrfesten und Firmungen) für Reiseproviant, Erfrischungen, Devotionalien, Spielzeug, Kerzen, Naturblumen, Ansichtskarten, Fotoartikel und Reiseandenken, bei Firmungen auch für Firmungsgeschenke, gestattet.

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