(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen;
g) das Fahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen im unmittelbaren Fischteichanlagenbereich auf dem vorhandenen Zufahrtsweg;
h) jede Veränderung der Auwaldvegetation, insbesondere durch Rodung, Kahlhieb oder Aufforstung mit Fichten oder sonstigen, nicht standortsgemäßen Baumarten;
i) die mutwillige Beunruhigung von Vögeln, insbesondere in der Brut und Aufzuchtzeit.
(2) Ausgenommen von den oben angeführten Verboten sind pflegliche flußbauliche Maßnahmen im Nahbereich der Enns und die zeitgemäße forstliche Nutzung.
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