(1) Der Gersdorfer Ennstalarm zwischen der Ortschaft Öblarn und der Ansiedlung „Bach“ am orographisch, rechten Ufer der Enns, Bereich der Marktgemeinde Öblarn und Gemeinde Mitterberg, mit einer Länge von rund 1,5 km und einer durchschnittlichen Breite von 30 bis 80 m, bestehend aus den Grundstücken Nr. 524/1, 625, 524/2, 518, 519, 520, 521 und 564, alle KG. Öblarn, und Grundstücken Nr. 2647, 2646 und 2643, alle KG. Mitterberg, wird zur Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und als Lebensraum von gefährdeten Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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