(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen;
f) die fischereiwirtschaftliche Nutzung;
g) das Betreten durch Unbefugte.
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