LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHMU - Naturschutzgebiet Predlitz-Turrach - Maierbrugger Moorsee, KG. Predlitz§ 2

§ 2

In Kraft seit 06. Juni 1987
Up-to-date

(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

c) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;

d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;

e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen;

f) die fischereiwirtschaftliche Nutzung;

g) das Betreten durch Unbefugte.

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