(1) Der Moorsee im Bereich der Maierbrugger Siedlung auf der Turracher Höhe, Grundstück Nr. 1399/62, KG. Predlitz, Gemeinde Predlitz Turrach, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten sowie eines charakteristischen ursprünglichen Biotops in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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