(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) die Veränderung des Wasserhaushaltes, ausgenommen die Zuleitung aus einer vernäßten Wiesenstelle nordwestlich des Zufahrtsweges zum Gehöft Schausberger;
b) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
c) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Entnahme von Birken und Erlenreisig für den Eigenbedarf und die Brennholznutzung nach Auszeige durch Organe der Bezirksforstinspektion im Einvernehmen mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten.
(2) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 1 sind zur Instandhaltung oder Erneuerung der bestehenden Wasser und Fernmeldeleitung erforderliche Maßnahmen.
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