(1) Das Gebiet des Feuchtbiotopes Mooshuben, auf einem Teil des Gst. Nr. 872/6, KG. und Gemeinde Halltal, wird zwecks Erhaltung als Standort seltener und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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