Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Arten;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstliche Nutzung der natürlich aufkommenden Baumarten, die Streugewinnung (Bodenstreu im Westteil des Schutzgebietes) und erforderliche Pflegemaßnahmen;
g) das Fahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen die Ausbringung von land und forstwirtschaftlichen Produkten mit Motorfahrzeugen.
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