(1) Das Waldgraben oder Scheibenmoos nördlich der Ortschaft Oberlupitsch in der Gemeinde Altaussee wird zwecks Erhaltung als Standort seltener und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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