Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Teile der Grundstücke Nr. 432, 433, 434/1 und 434/2, KG. Stübinggraben, im Gemeindegebiet Deutschfeistritz, werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
a) Aufforstung der Trockenwiese auf dem Grundstück Nr. 434/2 sowie Nutzung als Weide oder intensiv bewirtschaftete Mähwiese, ausgenommen die natürliche Wiederbewaldung durch Naturverjüngung;
b) jede Veränderung der Artenzusammensetzung des Baum- und Strauchbestandes, insbesondere durch Kulturumwandlung, Rodung, Kahlhieb, Abbrennen und Aufforsten mit Fichte, sofern damit der Aufbau eines reinen Fichtenbestandes ohne Duldung einer Naturverjüngung bezweckt wird;
c) jede Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
d) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, insbesondere das Anlegen von Wegen und Straßen sowie die Verbreiterung des bestehenden Wirtschaftsweges;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen alle, Art sowie die Lagerung über einzelne Stämme hinausgehender Menge geschlägerten Holzes;
f) die Ausbringung von Wirtschafts und Handelsdünger, Pestiziden und sonstigen Chemikalien jeder Art;
g) das Befahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen für forstliche Nutzungszwecke.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verbote. können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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