Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten und Aufstellen von Anlagen aller Art,
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens,
c) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte,
d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art,
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art,
f) das Befahren mit Geländefahrzeugen aller Art,
g) die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Nutzung einzelner Bäume nach vorheriger Auszeige durch den Bezirksnaturschutzbeauftragten.
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