(1) Das Frühlingsknotenblumenvorkommen auf einem Teil des Gst. Nr. 450/2, KG. Rumpelmühle, wird zwecks Erhaltung als Standort für diese gefährdete Pflanzenart in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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