(1) Im Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
(2) Wer
a) den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwider handelt,
b) durch Handlungen oder Unterlassungen einen gemäß Abs. 1 verbotenen Eingriff bewirkt oder
c) einen gemäß Abs. 1 gestatteten Eingriff nicht binnen drei Tagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 200.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
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