Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
a) Die über eine ein bis zweimalige Mahd im Jahr hinausgehende Nutzung als Streuwiese, eine Nutzung als Weide oder eine andere intensive Nutzung.
b) Dränungen (Drainagierungen) und jegliche anderen Maßnahmen, die eine Zerstörung der Grasnarbe bewirken.
c) Jede Veränderung der Artenzusammensetzung des Baum , Strauch und Pflanzenbestandes, insbesondere durch Kulturumwandlung, Rodung, Kahlhieb, Abbrennen und Aufforsten, ausgenommen die Naturverjüngung.
d) Jede Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens.
e) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, insbesondere das Anlegen von Wegen und Straßen sowie die Verbreiterung oder Befestigung bestehender Wege.
f) Das Lagern von Gegenständen aller Art, insbesondere die Ablagerung oder Zurücklassung von Abfällen und Abfallstoffen.
g) Jedwede Art der Düngung (Aufbringung von Wirtschafts , Handels und Naturdüngern u. dgl.) und das Aufbringen von Pestiziden und sonstigen Chemikalien jeder Art.
h) Das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen für landwirtschaftliche oder forstliche Nutzungszwecke.
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