(1) Die Grundstücke Nr. 1141/1 und 1141/2, EZ. 996, KG. Waltendorf, sowie Teile der Grundstücke Nr. 388 und 390/4, EZ.151, KG. St. Peter, gelegen im Areal der städtischen Liegenschaft „Lustbühel“, werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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