Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen, Grabungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder des Kleinklimas durch Kulturumwandlungen, Rodungen oder Neuaufforstungen;
f) die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen sowie die Schädigung des Pflanzenbestandes;
g) Tiere zu fangen, zu töten oder aufzusammeln, sofern sie nicht der Jagd unterliegen.
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