(1) Im Gebiet des Gulsenberges in der Gemeinde Feistritz bei Knittelfeld werden zwei Teilbereiche wegen ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung als Standort von Reliktföhrenwäldern und Felstrockenrasen auf Serpentingestein zwecks Erhaltung der dort vorkommenden Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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