(1) Der Bereich eines Totarmes des Gleinzbaches auf dem Grundstück Nr. 298 und dem im Norden daran angrenzenden 15 m breiten Streifen des Grundstückes Nr. 297, KG. Wettmannstätten, Marktgemeinde Wettmannstätten, wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop mit schutzwürdigen Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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