(1) Das Hangwaldbiotop „Fischerwand“, gelegen in den KG. St. Martin und Einöd in der Stadtgemeinde Kapfenberg, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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