Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, ausgenommen Hochsitze in traditioneller Art und in der Zone B notwendige temporäre Anlagen im Rahmen der naturnahen Waldwirtschaft (z. B. Seilkräne u. dgl.);
b) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens;
c) die Veränderung des Wasserhaushaltes und der Wassergüte;
d) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Freihaltung von Steigen und Wegen sowie in der Zone B im Zuge von forstlichen Pflege und Nutzungsarbeiten;
e) das Sammeln von Beeren und Pilzen, ausgenommen für den Grundeigentümer;
f) die forstliche Nutzung, ausgenommen Holznutzungen zum Betrieb von Jagdhütten und jagdlichen Einrichtungen und in der Zone B forstliche Nutzungen nach Grundsätzen der naturnahen Waldwirtschaft;
g) forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Zone A, ausgenommen Maßnahmen gemäß § 24 Forstgesetz 1975, i. d. F. BGBl. Nr. 576/1987, wenn sie zur Abwehr unmittelbarer und schwerwiegender landeskultureller Schäden unvermeidlich sind;
h) (Anm.: entfallen)
i) das Baden, Tauchen und die Ausübung sonstigen Wassersportes sowie die Verwendung von Wasserfahrzeugen;
j) die fischereiliche Nutzung;
k) das Ausbringen von Düngemitteln mit Ausnahme von überwiegend gereiften Wirtschaftsdüngern, die bei standortgerechter Nutzung der Flächen über die Tierhaltung anfallen;
1) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, ausgenommen land und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
m) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
n) das Überfliegen des Gebietes mit Motorflugzeugen unter 3500 m Seehöhe, ausgenommen Flüge des öffentlichen Dienstes, Rettungsflüge sowie Materialflüge zur Erhaltung und Erneuerung von Almeinrichtungen und bestehenden Jagdhütten sowie in der Zone B im Rahmen forstlicher Tätigkeiten;
o) Abflüge mit Hängegleitern, Paragleitern und ähnlichen Fluggeräten;
p) das Zelten oder Biwakieren;
q) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten;
r) das Abbrennen von (Lager )Feuern, ausgenommen trockenes Schwendmaterial durch die Grundeigentümer und Einforstungsberechtigten;
s) die Aufsuche und Aneignung von Mineralien und Fossilien;
t) die Vornahme neuer Wegmarkierungen und die zusätzliche Anbringung von Hinweistafeln;
u) das Betreten von Höhlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2008
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